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Landwirtschaftliches Gebührenprivileg

Inhalt

Gebührenprivileg

§ 48 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) enthält ein Kostenprivileg für die Übertragung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Hofnachfolge. Die Vorschrift bestimmt, dass der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, nach dem sich die Gerichts- und Notargebühren für Hofübertragungen bemessen, höchstens 50 % des Grundsteuerwerts des Betriebs betragen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist. Das Kostenprivileg umfasst auch Grund und Boden sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Durch den Ansatz des hälftigen Grundsteuerwerts anstelle des Verkehrswerts sinken die Notar- und Gerichtskosten erheblich.

Voraussetzungen

Das Privileg greift, wenn land- oder forstwirtschaftliches Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder von Todes wegen erfolgt und die Erwerberin bzw. der Erwerber den Betrieb selbst fortführt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle gilt das Kostenprivileg auch dann, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht wird (Urt. v. 14.10.2024 7 W 4/24). Im Streitfall brachte ein Landwirt seinen Betrieb in eine GbR ein. Gesellschafter waren der Einbringende selbst, dessen Sohn und zwei weitere Landwirte. Der Einbringende übertrug seinen Gesellschaftsanteil auf seinen Sohn. Die landwirtschaftlichen Grundstücke wurden dem Sohn unmittelbar übertragen.

Urteilsbegründung

Das Gericht sah die Voraussetzungen als erfüllt, weil der Übernehmer eine natürliche Person war (der Sohn) und nicht die GbR. Denn der Sohn erhielt die Grundstücke übertragen. Im Ergebnis verblieb der Hof im Familienbesitz und wird vom Übernehmer weitergeführt. Dass dies mit anderen Landwirten zusammen erfolgte, ist unerheblich. Denn das Kostenprivileg steht nicht ausschließlich einem einzelunternehmerisch tätigen Landwirt zu. Das Kostenprivileg soll dem Erhalt und die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe dienen. Daher gilt es auch für gemeinschaftlich bewirtschaftete Betriebe.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Edler von Rabenstein - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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