Pauschalbesteuerung
Landwirtschaftsbetriebe profitieren bei der Umsatzsteuer von einer vereinfachten Pauschalbesteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz-UStG). Diese gilt allerdings nur in Verbindung mit typischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Alkoholische Erzeugnisse aller Art zählen nicht dazu, auch wenn es sich lediglich um einen nicht trinkbaren Rohalkohol handelt und dieser von der Landwirtin bzw. dem Landwirt in der eigenen Schnapsbrennerei aus selbst erzeugtem Obst hergestellt worden ist
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt.v. 24.4.2024 - 14 K 2016/21).
Der Fall
Ein Landwirt erzeugte in einer seinem Betrieb angeschlossenen Brennerei Obstbrände. Er verwendete dazu das selbst erzeugte Obst. Die sensorisch besten Brände verkaufte er als Schnäpse an Laufkundschaft und Hofläden. Den Rest lieferte er als Rohalkohol an Großhändler. Der Landwirt wollte die Umsätze aus dem Schnaps- und Rohalkoholverkauf der Pauschalsteuer unterwerfen. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts stellt Alkohol kein landwirtschaftliches Erzeugnis dar, weder nach nationalem Recht noch nach der EU-weit geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL). Eine Schnapsbrennerei ist auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb und die Alkoholerzeugung aus eigenproduziertem Obst fällt nicht unter den „Obstanbau“. Schließlich stellt ein Destillationsvorgang keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar.
Anzahl der Destilliervorgänge unerheblich
Als unerheblich sah es das FG an, ob es sich bei dem Erzeugnis um trinkbaren Schnaps oder Rohalkohol handelt. Denn bereits nach dem ersten Destilliervorgang handelt es sich nicht mehr um ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Damit war für sämtliche alkoholische Erzeugnisse des Landwirts der Regelumsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.
Revision anhängig
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen für das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren lautet: V R 37/24.
Stand: 26. Mai 2026
Erscheinungsdatum: